Berufskrankheiten (kurz BK genannt) entstehen durch gesundheitsschädigende Einflüsse am Arbeitsplatz. Die Ursachen sind vielgestaltig: Chemikalien, Geräusche, Strahlung, mechanische Belastung etc.. Die Krankheiten selbst können völlig unterschiedlich sein (z. B. Allergien, Arthrose, Krebs, Hörminderung).
Bevor eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, muß grundsätzlich ein Ursachenzusammenhang (=Kausalzusammenhang) zwischen der beruflichen Belastung einerseits und einer spezifischen Erkrankung bei mehreren Patienten andererseits bewiesen worden sein. Diese Erkenntnisse müssen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Danach entscheidet die Regierung in Zusammenarbeit mit Ärzten, ob eine offizielle Anerkennung erfolgen kann. Die Krankheit wird dann in eine Berufskrankheitenliste aufgenommen und mit einer Ziffer versehen (Quelle 1). Erst danach besteht
die Möglichkeit, daß diese Berufskrankheit für weitere Einzelpatienten anerkannt wird.
Im allgemeinen stellt zunächst der behandelnde Arzt die Krankheit fest. Er prüft dann, ob sie durch Belastungen am Arbeitsplatz ausgelöst werden kann. Dabei sind ihm die Hinweise der Patienten sehr hilfreich. Besteht der Verdacht auf eine Berufserkrankung, wird der behandelnde Arzt ein grünes Meldeformular ausfüllen, welches über den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Quelle 2) zu beziehen ist. Dieses Formular wird mit dem Arztbrief an die für den Patienten zuständige Berufsgenossenschaft (kurz BG genannt) geschickt. Die Adresse der zuständigen Berufsgenossenschaft kann der betroffene Patient selbst beim Arbeitgeber, Betriebsrat, Gewerkschaft, Hauptverband der Berufsgenossenschaften etc. erfragen. Jeder Patient kann diese Formalitäten auch ohne ärztliche Mithilfe erledigen.
Die informierte Berufsgenossenschaft wird selbst mit dem Patienten Kontakt aufnehmen, um eine Klärung zu ermöglichen. Nach einer genauen Befragung schaltet sie den technischen Aufsichtsdienst (kurz TAD genannt) ein, der am Arbeitsplatz aufwendige Messungen zu den Belastungen vornimmt.
An dieser Stelle kann es zu ernsthaften Konflikten zwischen dem Arbeitnehmer und der Geschäftsführung kommen.
Falls nun der technische Aufsichtsdienst feststellt, daß eine berufliche Ursache der Erkrankung möglich ist, wird von der Berufsgenossenschaft ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Patient muß dabei unter 3 Gutachtern auswählen können. Der Gutachter ist im allgemeinen ein Facharzt;
er empfiehlt nunmehr die Anerkennung oder Ablehnung einer Berufskrankheit. Die Entscheidung wird vom beratenden Arzt, der Berufsgenossenschaft und dem staatlichen Gewerbearzt überprüft. Erst danach steht fest, ob eine Berufskrankheit vorliegt und eine Rente gewährt wird. Die Höhe der Rente richtet sich zunächst nach der Krankheit. Darüber hinaus entscheidet der Funktionsverlust, der durch die Schwere der Krankheit selbst bestimmt wird. Beide zusammen ergeben dann die Minderung der Erwerbsfähigkeit (kurz MdE genannt). Sie wird in Zehnerschritten von 10 % (sehr leicht) bis 100 % (sehr schwer) angegeben. Ab 20 % aufwärts besteht eine Rentenpflicht. Je höher die MdE bemessen wird, desto besser fällt die Rente aus. Die Prozentzahlen für die MdE werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für verschiedene Krankheiten und unterschiedliche Funktionsverluste festgelegt und veröffentlicht (siehe Quelle 3). Das Buch kann von interessierten Patienten beim Bundesministerium bestellt und bezahlt werden.
Falls eine Berufserkrankung abgelehnt wird, kann der Patient selbst oder sein Vertreter (z. B. Gewerkschaft, VdK, Silikosebund, freie Rechtsanwälte (am besten für Sozialrecht)) innerhalb einer bestimmten Frist (meist 4 Wochen) Widerspruch einlegen. Dabei ist zu prüfen, ob ein medizinischer Befund übersehen oder anders interpretiert wurde. Die Gründe sollten der Berufsgenossenschaft schriftlich dargelegt werden. Falls auch der Widerspruchsausschuß der Berufsgenossenschaft bei seiner Ablehnung bleibt, kann der Patient oder sein Vertreter vor dem Sozialgericht klagen. Das Gericht entscheidet dann, ob ein erneutes Gutachten bei einem weiteren medizinischen Gutachter in Auftrag gegeben wird. Falls dann wiederum eine Ablehnung erfolgt, kann der Patient das Landessozialgericht anrufen, bei dem die Ablehnung noch einmal überprüft und manchmal in eine Anerkennung umgewandelt wird.