. Am 17. Oktober 2003 hat der Deutschen Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitssystems mehrheitlich zugestimmt. Es tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft. Mit dieser Reform und den daraus möglicherweise resultierenden Einsparungen wird das Ziel verfolgt, den durchschnittlichen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen zu senken. Im Vergleich zu den vergangenen Jahren und den bisherigen Reformen, wird durch die kommende Gesetzgebung versucht, das angestrebte Ziel nicht über das Versicherten- und Beitragsrecht zu erreichen, sondern über Kürzungen im Leistungswesen. Was kommt auf die Versicherten zu? Da die Befreiungsbescheinigungen für chronisch Kranke Ende des Jahres auslaufen, sollten chronisch Kranke wie andere Versicherte auch, ab dem kommenden Jahr Zuzahlungsbelege sammeln. Wer die persönliche Belastungsgrenze erreicht, wird für den Rest des Jahres von der Krankenkasse freigestellt. Dazu sind die Krankenkassen verpflichtet. Ab dem kommenden Jahr hat jeder Versicherte in jedem Kalenderjahr Zuzahlungen bis zu höchstens zwei Prozent seiner Bruttoeinnahmen zu leisten, chronisch Kranke zahlen höchstens ein Prozent. Auf Familien wird durch Freibeträge besondere Rücksicht genommen. Für den Ehepartner gilt ein Freibetrag von 4.347 Euro, für jedes Kind beträgt der Freibetrag 3.648 Euro, um den sich die Bruttoeinnahmen verringern. Bei Alleinerziehenden ist für das erste Kind der höhere Freibetrag von 4.347 Euro in Abzug zu bringen, für jedes weitere Kind der Kinderfreibetrag. Neu ist, dass für das Erreichen der Belastungsgrenze künftig sämtliche Zuzahlungen berücksichtigt werden. Bisher galt die teilweise Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke lediglich für Zuzahlungen zu Arznei- und Verbandmitteln, Fahrkosten und Heilmitteln. Künftig werden z. B. auch Zuzahlungen im Krankenhaus oder bei stationären Vorsorge- und Rehaleistungen sowie Hilfsmitteln einbezogen, die bisher nicht bei Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von ein bzw. zwei Prozent berücksichtigt wurden. Ein Beispiel: Ein chronisch kranker Versicherter mit jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von z. B. 10.000,– Euro hat pro Kalenderjahr lediglich Zuzahlungen in Höhe von 100,– Euro zu leisten. Erreicht dieser Versicherte z. B. bereits im Juni mit seinen Zuzahlungen diese Belastungsgrenze, wird er von der Krankenkasse für den Rest des Jahres von entsprechenden Zuzahlungen befreit. Würde dieser Versicherte beispielsweise im Oktober für 2 Wochen in einem Krankenhaus stationär behandelt werden müssen, so müsste er auch für die Zeit der stationären Behandlung keine Zuzahlung mehr entrichten. Nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht wäre in diesem Fall der Versicherte mit einer Krankenhauszuzahlung von 9,– Euro je Krankenhaustag belastet worden, also insgesamt mit 126,– Euro, da bis zu diesem Zeitpunkt die Zuzahlungen im Krankenhaus nicht angerechnet wurden. (Quelle: DiabSite) Was als chronisch krank gilt, muss noch definiert werden. Grundsätzlich wird in der Apotheke gelten: Alle Zuzahlungsbelege sammeln und bei Erreichen der Höchstgrenze befreien lassen. Details wird der Gesetzgeber noch festlegen. Neu ist auch: Die Krankenkassen können ihren Versicherten künftig Bonusprogramme anbieten. Beispielsweise kann die Teilnahme an einem Chronikerprogramm oder an integrierter Versorgung belohnt werden. Von solchen Bonusregelungen profitieren vor allem chronisch Kranke. |